Zuschlag statt Rabatt: Was der BGH zum Mindestbestellwert entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juni 2026 entschieden, dass ein Zuschlag für Kleinbestellungen nicht in den Produktpreis gehört, solange er klar ausgewiesen und vermeidbar bleibt. Im Streitfall kostete eine Packung Filtertüten 14,90 Euro, an der Kasse wurden 18,85 Euro fällig. Für Deko-Käufe mit kleinem Warenwert ist das Alltag.

Thomas Klein
Möbelexperte & Materialwissenschaftler
Auf einen Blick
- Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juni 2026 (Az. I ZR 49/24) entschieden, dass ein Zuschlag für Kleinbestellungen nicht in den Produktpreis eingerechnet werden muss, wenn er klar ausgewiesen und durch eigenes Bestellverhalten vermeidbar ist.
- Im Streitfall kostete der Artikel 14,90 Euro, an der Kasse wurden 18,85 Euro fällig. Der Aufschlag von 3,95 Euro entfiel erst ab 29 Euro Warenwert.
- Paragraf 3 Absatz 3 der Preisangabenverordnung verlangt weiterhin, dass der Gesamtpreis hervorgehoben wird, wenn ein Preis aufgegliedert ist.
- Im ausgewerteten Deko-Sortiment liegen 62,3 Prozent der Artikel unter 29 Euro, und 61,4 Prozent tragen Lieferkosten von im Median 4,99 Euro.
- Auf den Medianpreis von 21,99 Euro sind das 22,7 Prozent Aufschlag, mehr als viele Sale-Rabatte ausmachen.



