
Möblierungszuschlag: Was der Zeitwert deiner Möbel künftig über die Miete entscheidet
Der Bundestag berät seit dem 9. Juli 2026 über die Mietrechtsreform Mietrecht II. Für möblierte Wohnungen soll der Zuschlag künftig bei monatlich einem Prozent des geschätzten Zeitwerts der Möbel liegen, nachzulesen in Bundestagsdrucksache 21/6807. Beschlossen ist das Gesetz am 18. September 2026 noch nicht. Wer möbliert vermietet oder mietet, rechnet dann mit dem Möbelwert.

Thomas Klein
Möbelexperte & Materialwissenschaftler
Auf einen Blick
- Der Möblierungszuschlag soll auf monatlich ein Prozent des geschätzten Zeitwerts der Einrichtung gedeckelt werden, maßgeblich ist der Wert am Tag des Vertragsschlusses.
- Für voll möblierte Wohnungen gilt ein Aufschlag von bis zu zehn Prozent der unmöblierten Miete als angemessen, ohne dass jedes Möbelstück bewertet werden muss.
- Nennt der Vermieter den Zuschlag nicht unaufgefordert vor der Vertragserklärung, gilt die Wohnung für die Mietpreisbremse als unmöbliert, und zwar bis zu zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft.
- Zwischen Referentenentwurf und Kabinettsfassung wurde die Pauschale von fünf auf zehn Prozent angehoben.
- Die Regeln greifen nur in angespannten Wohnungsmärkten. Am 18. September 2026 stehen zweite und dritte Lesung sowie der Bundesrat noch aus.
Warum es wichtig ist
Bislang war der Möblierungszuschlag Verhandlungssache ohne festen Maßstab. Vermieter schlugen einen Betrag auf die Kaltmiete, nachrechnen ließ er sich für Mieter praktisch nicht. Im Streitfall entschieden Gerichte nach uneinheitlichen Modellen. Der Gesetzentwurf dreht die Reihenfolge um: Erst steht der Wert der Möbel fest, dann der zulässige Aufschlag. Dieser Wert entsteht beim Möbelkauf, und damit wirkt eine Einrichtungsentscheidung künftig bis in den Mietvertrag hinein.




