
Neue Batterie-Kennzeichnung seit 18. August 2026: Was sich bei Akku-Leuchten und Lichterketten ändert
Seit dem 18. August 2026 gilt in der EU eine neue Kennzeichnungspflicht für Batterien: Wiederaufladbare Gerätebatterien tragen ihre Kapazität, Einwegbatterien ihre durchschnittliche Mindestbetriebsdauer und den Hinweis „nicht wiederaufladbar". Festgelegt ist das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1542. Für Akku-Leuchten wird ein zweites Datum wichtiger: der 18. Februar 2027.

Thomas Klein
Möbelexperte & Materialwissenschaftler
Auf einen Blick
- Seit dem 18. August 2026 müssen wiederaufladbare Gerätebatterien ihre Kapazität und nicht wiederaufladbare ihre durchschnittliche Mindestbetriebsdauer auf dem Etikett tragen.
- Ab dem 18. Februar 2027 gilt Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542: Eingebaute Akkus müssen sich mit handelsüblichem Werkzeug entnehmen und ersetzen lassen.
- Ersatzbatterien müssen nach Artikel 11 Absatz 7 noch mindestens fünf Jahre nach der letzten verkauften Einheit eines Modells lieferbar sein, zu einem angemessenen Preis.
- Ebenfalls ab dem 18. Februar 2027 trägt jede Batterie einen QR-Code, über den die Angaben nach Anhang VI abrufbar sind.
- Wasserdicht verkapselte Geräte können nach Artikel 11 Absatz 2 von der Austauschpflicht ausgenommen sein, aber nur wenn die Sicherheit das erfordert.
Warum es wichtig ist
Vieles am Deko-Licht funktioniert längst ohne Steckdose. Akku-Tischleuchten für den Balkon, LED-Lichterketten mit Batteriefach, Nachtlichter, LED-Kerzen im Windlicht. In all diesen Produkten steckt eine Gerätebatterie, und bisher entschied allein der Hersteller, ob sie nach zwei Jahren tauschbar ist oder die ganze Leuchte zu Elektroschrott macht. Die Verordnung (EU) 2023/1542 nimmt ihm diese Entscheidung ab.




