
Neue Batterie-Kennzeichnung seit 18. August 2026: Was sich bei Akku-Leuchten und Lichterketten ändert
Seit dem 18. August 2026 gilt in der EU eine neue Kennzeichnungspflicht für Batterien: Wiederaufladbare Gerätebatterien tragen ihre Kapazität, Einwegbatterien ihre durchschnittliche Mindestbetriebsdauer und den Hinweis „nicht wiederaufladbar". Festgelegt ist das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1542. Für Akku-Leuchten wird ein zweites Datum wichtiger: der 18. Februar 2027.

Thomas Klein
Möbelexperte & Materialwissenschaftler
Auf einen Blick
- Seit dem 18. August 2026 müssen wiederaufladbare Gerätebatterien ihre Kapazität und nicht wiederaufladbare ihre durchschnittliche Mindestbetriebsdauer auf dem Etikett tragen.
- Ab dem 18. Februar 2027 gilt Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542: Eingebaute Akkus müssen sich mit handelsüblichem Werkzeug entnehmen und ersetzen lassen.
- Ersatzbatterien müssen nach Artikel 11 Absatz 7 noch mindestens fünf Jahre nach der letzten verkauften Einheit eines Modells lieferbar sein, zu einem angemessenen Preis.
- Ebenfalls ab dem 18. Februar 2027 trägt jede Batterie einen QR-Code, über den die Angaben nach Anhang VI abrufbar sind.
- Wasserdicht verkapselte Geräte können nach Artikel 11 Absatz 2 von der Austauschpflicht ausgenommen sein, aber nur wenn die Sicherheit das erfordert.




